Sonderzuschussberechtigt sind Personen, welche eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Teilnehmer oder Sorgeberechtigte erhalten laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII
- Teilnehmer oder Sorgeberechtigte erhalten Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
- Teilnehmer aus Familien mit mindestens 3 Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr.1 SGB VIII; als Familie gilt hier eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete häusliche Lebensgemeinschaft
- Behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder Kinder und Jugendliche, denen ein zuständiger Sozialarbeiter die Teilnahme aus anderer Notwendigkeit bestätigt
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