Sonderzuschussberechtigt sind Personen, welche eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1.  Teilnehmer oder Sorgeberechtigte erhalten laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII
  2.  Teilnehmer oder Sorgeberechtigte erhalten Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
  3.  Teilnehmer aus Familien mit mindestens 3 Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr.1 SGB VIII; als Familie gilt hier eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete häusliche Lebensgemeinschaft
  4.  Behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder Kinder und Jugendliche, denen ein zuständiger Sozialarbeiter die Teilnahme aus anderer Notwendigkeit bestätigt

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